Allgemeine Lieferungs-, Herstellungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

Die Herstellung sämtlicher Werke und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren nachstehenden Allgemeinen Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten. Abweichungen hiervon, insbesondere entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn wir den Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprechen.
Die allgemeinen Lieferungs-, Herstellungs- und Zahlungsbedingungen bleiben im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.

2. Angebote und Preise

Alle Angebote, Kostenvoranschläge und Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer und sind freibleibend. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, die im Lieferzeitpunkt üblichen Listenpreise zu berechnen bzw. den vereinbarten Preis nach billigem Ermessen etwa zwischenzeitlich eingetretenen Verteuerungen der Rohstoffe, erhöhten Lohntarifen oder sonstigen Kostenerhöhungen anzupassen. Alle Preise verstehen sich ab Versandplatz, zuzüglich Verpackungskosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe am Tage der Lieferung.

3. Lieferung und Versand

Alle Sendungen – auch bei frachtfreier Lieferung – reisen für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und auf dem Auftragnehmer günstigst erscheinenden Weg. Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich. Dem Auftragnehmer bleibt das Recht einer der Geschäftsart angemessenen Nachfristsetzung vorbehalten, soweit er an der Einhaltung der Lieferfrist durch unvorhergesehene Umstände, die außerhalb seines Willens- und Einflussbereiches liegen, gehindert wird. Verzögert sich der Versand infolge solcher Umstände, die außerhalb des Willens- und Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegen, oder aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Für die Fälle des Leistungsverzuges der Auftragnehmerin oder der von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers auf vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzungen der Auftragnehmerin beschränkt; ersatzfähig ist nur der unmittelbare Schaden, in jedem Falle aber nur das Erfüllungsinteresse des Auftraggebers.
Die Auftragnehmerin ist zur Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen berechtigt.

4. Zahlungen

Alle zur Zahlung fälligen Rechnungen aus der Herstellung des Werkes oder dem Versand desselben sind ab Fälligkeit (Abnahme und oder Auslieferung) binnen 10 Tagen ohne jeden Abzug in bar zu zahlen. Rechnungen für sonstige Leistungen sind binnen 10 Tagen ab Fälligkeit ohne jeden Abzug in bar zu zahlen. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur der Zahlung halber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zuzüglich Mehrwertsteuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Auftraggebers. Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist die Auftragnehmerin berechtigt Verzugszinsen oder sonstige Schäden in gesetzlich begründeter oder weitergehend konkret nachzuweisender Höhe in Rechnung zu stellen. Gegenforderungen berechtigen den Auftraggeber nur dann zur Aufrechnung, wenn diese vom Auftragnehmer unbestritten und rechtskräftig festgelegt sind.
Weitere denkbare Rechte stehen dem Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Mitarbeiter im Außendienst des Auftragnehmers haben keine Inkassovollmacht.

5. Eigentumsvorbehalt

a.    An sämtlichen an den Auftraggeber gelieferten und durch den Auftragnehmer hergestellten zahntechnischen Produkten wird das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftraggebers, auch der Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung, vorbehalten.
b.    Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten Fertigungsauftrages an den Auftragnehmer ab.

6. Gewährleistung

Der Auftraggeber hat das bestellte Werk nach dem Empfang unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Sofern der Auftraggeber Beanstandungen hat, sind diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern es sich um verdeckte Mängel handelt, hat der Auftraggeber unverzüglich nach deren Feststellung diese anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber dies, gelten die betroffenen Leistungen als akzeptiert.
Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers erfasst nicht normale Verschleißerscheinungen und entfällt in jedem Fall bei unsachgemäßer Behandlung und ungenügender Instandhaltung durch den Auftraggeber.
Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers ist bei Sachmängeln, nach dessen Wahl auf Nachbesserung oder auf Nachlieferung beschränkt. Zur Nachbesserung bzw. zur Nachlieferung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche und angemessene Zeit und Gelegenheit zu mindestens dreimaligen Versuchen zu geben. Schlagen die drei Nachbesserungsversuche fehl bzw. kommt der Auftragnehmer seiner Nachbesserungspflicht nicht nach, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises begehren – und zwar entsprechend den Vorschriften der §§ 634 ff. BGB.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Arbeitsmodelle, Datensätze o.ä. erneut zur Verfügung zu stellen.
Gewährleistungsansprüche können nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte übertragen werden.

7. Datensätze und Arbeitsunterlagen

Die zur Herstellung des zahntechnischen Werkes benötigten Unterlagen, Dokumente, Modelle, Abbildungen, elektronischen Daten und usw. („Unterlagen“ genannt) werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für die Qualität dieser Unterlagen. Der Auftragnehmer hat jedoch das Recht diese Daten zu verändern, sofern dies für eine optimale Bearbeitung nötig ist. Wahlweise kann der Auftragnehmer den Auftraggeber auffordern die Unterlagen einer Revision zu unterziehen und eine Verbesserung der Unterlagen vorzunehmen.
Sofern Fehler am zahntechnischen Werk aufgrund der Unterlagen entstehen, so haftet der Auftragnehmer nicht.

8. Auftragsgenerierung

Der Auftragnehmer wird gegebenenfalls für den Auftraggeber in dessen Namen einen Auftrag bei Merz Dental auslösen, um das passende zahntechnische Material zur maschinellen Bearbeitung im Hause des Auftragnehmers zu erhalten. Der Auftraggeber erhält in diesem Fall zwei separate Rechnungen von Merz Dental und dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber erklärt sich mit diesem Procedere einverstanden sowie mit der Weitergabe seiner für die Abwicklung des Auftrages benötigten Daten.

9. Rücknahme von Werken

Grundsätzlich ist eine Rücknahme der gelieferten mangelfreien und abgenommenen Werke nicht möglich.

10. Haftung

Schadensersatzansprüche sind unabhängig vom Haftungsgrund auf die Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns des Auftragnehmers sowie seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beschränkt, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens.
Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen sowie Folgeschäden können nicht verlangt werden.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des § 38 ZPO ist, ist der Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen – auch für Wechselverbindlichkeiten – der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber zu dem in § 24 AGBG bezeichneten Personenkreis gehört oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.


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